Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B
Unerlässlich für die KfW Heizungsförderung!
ab € 799,00*
Antragstellung BzA und BnD bei KfW.
ab € 449,00*

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Hydraulischer Abgleich - Fragen Sie den Energieberater

Wir kümmern uns um Ihre KfW Heizungsförderung.

Lehnen Sie sich zurück und lassen Sie die Profis ran.

Ein hydraulischer Abgleich ist eine zwingende Voraussetzung, um eine Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, besonders wenn es um Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Heizungsanlagen geht. Ohne diesen Nachweis ist die KfW-Förderung in den meisten Fällen nicht zugänglich.
Sie erhalten von uns den Hydraulischen Abgleich innerhalb von 5 Werktagen, nach dem wir die technische Bestandsaufnahme vor Ort an Ihrer Immobilie durchgeführt haben.

*Der Preis von € 799,00 netto gilt für ein EFH mit maximal 2 WE und Zwei-Rohr Heizsystem für Augsburg und Umgebung (max.25 Kilometer).

Zusätzlich unterstützen wir Sie auch bei der Antragstellung. Wir erstellen die BzA, geben Ihnen Hilfestellung bei der Online Antragstellung bei der KfW und erstellen am Ende die BnD.
Für nur € 449,00 netto.

Heizkosten sparen! Beratung Bayern

Wann braucht man einen hydraulischen Abgleich?

Die Bafa schreibt den hydraulischen Abgleich bei förderfähigen Heizungsanlagen vor, um die entsprechende Heizungsförderung zu erhalten. Ohne hydraulischen Abgleich-keine Förderung für Ihre neue Heizung.
Der Grund für diese Förderbedingung liegt darin, dass der hydraulische Abgleich dazu beiträgt, den Energieverbrauch zu optimieren und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Durch eine gleichmäßige Wärmeverteilung in den Räumen kann die Heizungsanlage effizienter arbeiten und es wird vermieden, dass einige Räume überheizt werden, während andere unterversorgt sind.

Hydraulischer Abgleich/Heizungsoptimierung nach § 60b GEG:
Die Fristen ab dem 01.10.2024 müssen ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger auf Optimierung geprüft werden (§ 60b GEG).
Hier gelten folgende Fristen:
Eine Heizungsanlage, die nach dem 30.09.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Eine Heizungsanlage, die vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30.09.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

Bei der Prüfung untersuchen Fachleute die Heizung auf wesentliche Energieverluste. Kommen Mängel zum Vorschein, können sie einschätzen, ob eine Optimierung der Einstellungen ausreicht oder eine Reparatur notwendig ist. Die im Gesetz aufgeführten Maßnahmen entsprechen weitgehend denen aus der EnSimiMaV.
Zu prüfen ist unter anderem, ob

  • die Regelungseinstellungen optimiert sind,
  • eine effiziente Heizungspumpe vorhanden ist,
  • die Dämmung der Rohrleitungen lückenlos vorhanden ist und
  • inwieweit die Vorlauftemperatur abgesenkt werden kann.