Der hydraulische Abgleich ist ein oft übersehener, jedoch entscheidender Schritt zur Optimierung von Heizungsanlagen. Typischerweise erfolgt er durch die Feinjustierung der Heizungskurve sowie der Ventile oder Durchflussbegrenzer an den Heizkörpern oder in den Rohrleitungen. Dies gewährleistet, dass jeder Heizkörper die für seine Größe und den Bedarf des Raumes angemessene Menge an Heizwasser erhält, um eine gleichmäßige Raumtemperatur zu erreichen.
Ein korrekt durchgeführter hydraulischer Abgleich kann dazu beitragen, den Energieverbrauch zu reduzieren, die Effizienz der Heizungs- oder Kühlanlage zu verbessern und den Komfort in einem Gebäude zu steigern.
Der Hydraulische Abgleich in zwei Schritten
Schritt 1: Die Berechnung
Die Berechnung beginnt mit der Bestimmung der raumweisen Heizlast gemäß DIN 12831. Auf Basis dieser Berechnung wird der hydraulische Abgleich nach Verfahren B durchgeführt. Das Ergebnis ist ein technisches Datenblatt, das VDZ-zertifiziert sein muss. Energieberater dürfen diesen ersten Schritt übernehmen.
Schritt 2: Die Umsetzung in der Praxis
Das technische Datenblatt zum hydraulischen Abgleich wird dem Heizungsfachmann übergeben, der die erforderlichen Einstellungen vornimmt. Diese Aufgabe darf nur ein Heizungsfachmann durchführen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Regelungseinstellungen optimiert sind, eine effiziente Heizungspumpe vorhanden ist, die Dämmung der Rohrleitungen lückenlos ist und inwieweit die Vorlauftemperatur abgesenkt werden kann.
Fristen gemäß § 60b GEG
Gemäß § 60b GEG gibt es bestimmte Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen. Heizungsanlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, jedoch keine Wärmepumpen sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen bis zum 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden.